FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 22.08.2019
12 K 12304/16
Normen:
GG Art. 59 Abs. 2 S. 1; EStG § 3; AO § 2 Abs. 2;

Steuerfreiheit gegenüber Beamten des Europarates hinsichtlich ihrer vom Europarat gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.08.2019 - Aktenzeichen 12 K 12304/16

DRsp Nr. 2022/12593

Steuerfreiheit gegenüber "Beamten des Europarates" hinsichtlich ihrer vom Europarat gezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Die Revision wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

GG Art. 59 Abs. 2 S. 1; EStG § 3; AO § 2 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger wurde im Streitjahr einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Er war als Konferenzdolmetscher beim Europarat tätig und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung.

Mit der am 19.12.2013 eingegangenen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Konferenzdolmetscher sowie Kapital- und Renteneinkünfte.

Durch Bescheid vom 21.02.2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2012 auf 12.291,- € fest. Dabei rechnete er die selbständigen Einkünfte der inländischen festen Einrichtung des Klägers zu und legte sie der inländischen Besteuerung als Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit zu Grunde.