FG München - Beschluss vom 31.05.2011
14 V 3505/10
Normen:
UStG § 6a; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV § 17c; AO § 162;

Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

FG München, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 14 V 3505/10

DRsp Nr. 2011/19124

Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

1. Das FA hat zu Recht die Steuerfreiheit für die geltend gemachten innergemeinschaftlichen Lieferungen nach § 6a UStG in der für das Streitjahr gültigen Fassung versagt, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht ordnungsgemäß nachgewiesen hat. 2. Im Streitfall wurden drei hochwertige Fahrzeuge verkauft. Die Steuerfreiheit versagte das FA zu Recht, da beim ersten Fahrzeug keine Rechnung existierte, beim zweiten die zutreffende Umsatzsteueridentifikationsnummer des Fahrzeugabnehmers nicht buchmäßig nachgewiesen wurde und beim dritten Fahrzeug die in § 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV geforderten handelsüblichen Belege fehlten, aus denen sich der Bestimmungsort der jeweiligen Lieferungen ergibt.

1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom 23. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2010 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 3504/10) beim Finanzgericht München in Höhe von 19.233,12 EUR ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.

Normenkette:

UStG § 6a; UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStDV § 17c; AO § 162;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005.