1. Die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids 2003 vom 23. Februar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2010 wird für die Dauer der Rechtshängigkeit der Hauptsacheklage (14 K 3504/10) beim Finanzgericht München in Höhe von 19.233,12 EUR ausgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 4/5 und der Antragsgegner zu 1/5.
I.
Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2005.
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