FG Düsseldorf - Urteil vom 28.03.2019
12 K 3393/18 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 11; EStG § 4 Abs. 3;

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG für Honorarzahlungen an Pflegeeltern bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe; Behandlung von Honorarzahlungen an Pflegeeltern durch kommerzielle Jugendhilfeträger; Einnahme -Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für eine selbständige Tätigkeit Erziehungstelle

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 12 K 3393/18 E

DRsp Nr. 2020/15376

Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG für Honorarzahlungen an Pflegeeltern bei Zwischenschaltung eines freien Trägers der Jugendhilfe; Behandlung von Honorarzahlungen an Pflegeeltern durch kommerzielle Jugendhilfeträger; Einnahme -Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für eine selbständige Tätigkeit “Erziehungstelle“

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11; EStG § 4 Abs. 3;

Gründe

I.

Die Klägerin hatte im Streitjahr 2016 in Ihrem Haushalt den minderjährigen B als Pflegekind in Vollzeitpflege im Sinne von § 33 Sozialgesetzbuch 8. Band (nachfolgend SGB VIII) aufgenommen; weitere Pflegekinder wurden nicht betreut.

Hierfür erhielt die Klägerin von der C Jugendhilfe GmbH, einem kommerziellen privaten Träger der freien Jugendhilfe (nachfolgend nur noch GmbH) monatliche Beträge wie folgt:

Honorar der Klägerin 2.981,00 Euro jeweils in den Monaten Januar bis April 2016, Mai bis Dezember 2016 jeweils 3.181,00 Euro monatlich.
Versorgungspauschale 744,00 Euro jeweils in den Monaten Januar bis April 2016, jeweils 819 Euro monatlich in den Monaten Mai bis Dezember 2016
Taschengeld jeweils monatlich 23,70 Euro
Bekleidungsgeld Beträge zwischen monatlich 38,13 Euro und 35,76 Euro
Fortbildung 35,00 Euro jeweils monatlich in den Monaten Januar bis April