FG Hessen - Urteil vom 27.06.2002
5 K 5571/00
Normen:
EStG § 3b Abs. 1 ; EStG § 3b Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1214

Steuerfreiheit; Schichtzulage; Werbungskosten; Pauschalierung; Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Nachtarbeit - Keine Steuerfreiheit bei pauschalen Zulagen

FG Hessen, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 5 K 5571/00

DRsp Nr. 2002/12135

Steuerfreiheit; Schichtzulage; Werbungskosten; Pauschalierung; Sonntagsarbeit; Feiertagsarbeit; Nachtarbeit - Keine Steuerfreiheit bei pauschalen Zulagen

1. Pauschal gezahlte Lohnzuschläge erfüllen nicht die Voraussetzungen des § 3b EStG, sofern sie nicht als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse gezahlt wurden und vor Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung eine Abrechnung nach Maßgabe des Gesetzestatbestandes erfolgt. 2. Die Anforderungen des Gesetzes sind auch dann nicht erfüllt, wenn nachträglich Nachweise für die in der begünstigten Zeit geleistete Arbeit beigebracht werden. 3. Die Vereinbarung mit der Finanzbehörde, dass die Schichtzulage als eine nach § 3b EStG steuerfreie "pauschale Zulage" gezahlt werden darf, betrifft nur das Lohnsteuererhebungsverfahren und hat keine Auswirkungen auf das Be-steuerungsverfahren.

Normenkette:

EStG § 3b Abs. 1 ; EStG § 3b Abs. 2 ;

Tatbestand: