FG Niedersachsen - Urteil vom 16.06.2011
11 K 81/10
Normen:
EStG § 40 Abs. 2 Nr. 5; EStG § 40 Abs. 2 Satz 2; EStG § 3 Nr. 33;

Steuerfreiheit und Pauschalierungsmöglichkeiten bei der Gewährung von Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber

FG Niedersachsen, Urteil vom 16.06.2011 - Aktenzeichen 11 K 81/10

DRsp Nr. 2011/18999

Steuerfreiheit und Pauschalierungsmöglichkeiten bei der Gewährung von Zusatzleistungen durch den Arbeitgeber

Für die Anwendung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG kommt es allein darauf an, ob der ArbG Barlohn oder Sachlohn zuwendet. Die gesetzlichen Regelungen für Internetpauschale, Fahrtkosten und Kindergartenzuschüsse setzen voraus, dass die Leistungen „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” gezahlt werden. Eine jährliche Bestätigung des ArbN über die Verwendung monatlich vom ArbG ausgezahlter Erholungsbeihilfen reicht für eine Pauschalversteuerung nicht aus.

Normenkette:

EStG § 40 Abs. 2 Nr. 5; EStG § 40 Abs. 2 Satz 2; EStG § 3 Nr. 33;

Tatbestand:

Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids für Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge, mit dem der Beklagte die Klägerin als Arbeitgeberin nach § 42d EStG in Anspruch genommen hat.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Ingenieurbüro. Sie beschäftigte in den Streitjahren 2005 bis 2007 bis zu 41 Arbeitnehmer.

Im April 2006 schloss die Klägerin mit einigen ihrer Arbeitnehmer neue Arbeitsverträge. Danach waren als Arbeitslohn neben der Zahlung eines Bruttogehalts monatliche sog. Zusatzleistungen vereinbart. So heißt es u.a. im Arbeitsvertrag:

§ 5 Zusatzleistungen