Die Einkommensteuerbescheide für 2010 und für 2011 - jeweils vom 1. Oktober 2013 - in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. März 2020 werden dahin geändert, dass keine Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in Ansatz gebracht werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger 73 % und der Beklagte 27 % zu tragen.
III.Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.
IV.Die Revision wird zugelassen.
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