FG Baden-Württemberg - Urteil vom 06.03.2019
2 K 317/17
Normen:
EStG § 3 Nr. 12 S. 1 und Nr. 26b;
Fundstellen:
DStZ 2019, 557

Steuerfreiheit von erzielten Vergütungen eines ehrenamtlichen Betreuers in einem im Bereich der Behindertenhilfe tätigen gemeinnützigen Sozialunternehmen; Aufwendungsersatz für die Betreuertätigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 06.03.2019 - Aktenzeichen 2 K 317/17

DRsp Nr. 2019/9984

Steuerfreiheit von erzielten Vergütungen eines ehrenamtlichen Betreuers in einem im Bereich der Behindertenhilfe tätigen gemeinnützigen Sozialunternehmen; Aufwendungsersatz für die Betreuertätigkeit

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 12 S. 1 und Nr. 26b;

Tatbestand

Streitig ist die steuerliche Behandlung von Vergütungen, die die Klägerin in den Streitjahren 2011 bis 2014 als ehrenamtliche Betreuerin in einem im Bereich der Behindertenhilfe tätigen gemeinnützigen Sozialunternehmen erzielt hat. Der gezahlte Aufwendungsersatz nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) wurde jeweils aus der Staatskasse entrichtet.

In den Einkommensteuererklärungen für 2012 bis 2014 hatte die Klägerin den erhaltenen Aufwendungsersatz für die Betreuertätigkeit angegeben und sich unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Oktober 2012 VIII R 57/09 (BFHE 239, 261, BStBl II 2013, 799) darauf berufen, dass die Vergütungen nach § 3 Nr. 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei seien. Für das Streitjahr 2011 hatte die Klägerin den aus der Staatskasse erhaltenen Aufwendungsersatz nach Aufforderung durch den Beklagten mitgeteilt und sich auch hier darauf berufen, dass dieser steuerfrei sei.

1. 2.