FG Münster - Urteil vom 13.08.2009
5 K 3522/07 U
Normen:
EGV Art. 10; AO 110 Abs. 3; AO § 355 Abs. 1;

Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmottsche Fristenhemmung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Münster, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 5 K 3522/07 U

DRsp Nr. 2010/1186

Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Eine Berufung auf das sog. "Emmott-Urteil" des EuGH bei Versäumung der Einspruchsfrist ist nicht möglich, denn der EuGH hat mehrfach klargestellt, dass der im Verfahren Emmott entwickelte Rechtsgrundsatz auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art. beschränkt ist. 2. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist - auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EGV - nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür, wie §§ 172 ff. AO, keine Rechtsgrundlage vorsieht. 3. Die Entscheidung über die Wiedereinsetzung ist keine Ermessensentscheidung. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kommt - gerade auch bei Ablauf der Jahresfrist - eine Wiedereinsetzung aus Billigkeitsgründen nicht in Betracht.

Normenkette:

EGV Art. 10; AO 110 Abs. 3; AO § 355 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung bestandskräftiger USt-Festsetzungen aufgrund der EuGH-Entscheidung zur Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen.

Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 1987 bis 2001 eine Spielhalle und erzielte dabei u.a. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.

Der Beklagte erließ für die Streitjahre folgende USt-Bescheide