FG Münster - Urteil vom 13.08.2009
5 K 3432/07 U
Normen:
EGV Art. 10; AO § 110 Abs. 3; AO § 355 Abs. 1;

Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmottsche Fristenhemmung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Münster, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 5 K 3432/07 U

DRsp Nr. 2010/5702

Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen; Emmott'sche Fristenhemmung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Eine Berufung auf das sog. "Emmott-Urteil" des EuGH bei Versäumung der Einspruchsfrist ist nicht möglich, denn der EuGH hat mehrfach klargestellt, dass der im Verfahren Emmott entwickelte Rechtsgrundsatz auf Fallkonstellationen der dort gegebenen Art. beschränkt ist. 2. Ein bestandskräftiger Steuerbescheid ist - auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EGV - nicht änderbar, wenn das nationale Recht hierfür, wie §§ 172 ff. AO, keine Rechtsgrundlage vorsieht.

Normenkette:

EGV Art. 10; AO § 110 Abs. 3; AO § 355 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Änderung bestandskräftiger USt-Festsetzungen aufgrund der EuGH-Entscheidung zur Steuerfreiheit von Geldspielautomatenumsätzen.

Die Klägerin, die in den Streitjahren unter dem Namen S Spielhallen GmbH und in der Folgezeit unter dem Namen G GmbH firmierte, betrieb eine Spielhalle und erzielte dabei u.a. Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit.

Der Beklagte erließ für die Streitjahre folgende USt-Bescheide (bei Erlass von mehreren Bescheiden für ein Streitjahr ist jeweils nur der zuletzt ergangene Bescheid aufgeführt), in denen die Einnahmen aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Umsatzsteuer unterworfen wurden:

Jahr

Abgabe der USt-Erklärung

Bescheid

festgesetzte USt