Der Umsatzsteuerbescheid 2009 vom 8. Februar 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20. Juni 2018 wird dahingehend geändert, dass die Umsatzsteuer verringert und auf ... € festgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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