FG Münster - Urteil vom 24.09.2014
3 K 2906/12 Erb
Normen:
EStG § 13 Abs 1 Nr 2 S 2; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 2 S 1;
Fundstellen:
ZEV 2015, 175

Steuerfreiheit von Kunstgegenständen

FG Münster, Urteil vom 24.09.2014 - Aktenzeichen 3 K 2906/12 Erb

DRsp Nr. 2014/18555

Steuerfreiheit von Kunstgegenständen

1) Für die Ermittlung der Zwanzigjahresfrist des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b ErbStG ist auf die Sammlung selbst als Schenkungsgegenstand abzustellen. 2) Notwendig ist für die Steuerfreistellung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nicht, dass die tatsächliche denkmalrechtliche Unterschutzstellung mittels förmlichen Bescheides vorliegt. Ausreichend ist die Bereitschaft zur Unterschutzstellung. 3) Erforderlich ist dagegen, dass die Bereitschaft in zeitlicher Nähe zum Schenkungsstichtag besteht.

Normenkette:

EStG § 13 Abs 1 Nr 2 S 2; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 2 S 1;

Tatbestand

Streitig ist die Steuerbefreiung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b des Erbschaftsteuergesetztes in der Fassung vor dem 01.01.2009 (ErbStG) wegen der Schenkung von Kunstgegenständen.

Die Eltern des Klägers, Herrn E 2 und Frau E 3, waren alleinige Gesellschafter der E 2 und E 3 GbR. Die GbR war Eigentümerin zahlreicher Kunstwerke des 20. Jahrhunderts, die sich im Wohnhaus der Eltern des Klägers (A-Straße 1, L) befanden. Sie lösten diese am 16.09.2005 mit sofortiger Wirkung auf und setzten sich durch Übertragung der Kunstgegenstände zu jeweiligem Alleineigentum auseinander. Auf den Vater des Klägers gingen u. a. folgende Kunstwerke über:

Künstler Titel Anschaffungsdatum
Künstler 1 Titel 1 08.04.1984
Künstler 1 Titel 2 28.10.1981
Künstler 1