FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2007
7 K 39/04
Normen:
EStG § 3 Nr. 11 S. 1 ; GG Art. 7 Abs. 4 ; PSchG BW § 17 ; PSchG BW § 18 ;

Steuerfreiheit von Landeszuschüssen an eine Privatschule

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2007 - Aktenzeichen 7 K 39/04

DRsp Nr. 2007/18671

Steuerfreiheit von Landeszuschüssen an eine Privatschule

1. Landeszuschüsse für den Betrieb einer staatlich anerkannten Ersatz- und Ergänzungsschule sind nicht nach § 3 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 EStG steuerfrei, wenn die Regelung zur Zuschussgewährung - wie in §§ 17 bis 19 PSchG BW - die Hilfsbedürftigkeit des Schulträgers tatbestandlich nicht voraussetzt. 2. Auch eine Beihilfe gemäß § 3 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 EStG setzt die Hilfsbedürftigkeit des Empfängers voraus. 3. An den Träger einer Privatschule geleistete Landeszuschüsse sind keine "unmittelbare" Beihilfe i.S.d. § 3 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 EStG, da sich nicht direkt an den in Ausbildung Befindlichen gewährt werden.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 11 S. 1 ; GG Art. 7 Abs. 4 ; PSchG BW § 17 ; PSchG BW § 18 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.