BFH - Urteil vom 22.07.2008
VIII R 101/02
Normen:
EStG § 3 Nr. 26 ; EG Art. 49 ;
Fundstellen:
AuA 2008, 616
BFH/NV 2008, 1747
BFHE 222, 453
BStBl II 2010, 265
DB 2008, 2062
EuZW 2008, 647
IStR 2008, 705
NJW 2008, 3456
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 151/96

Steuerfreiheit von Lehrvergütungen einer französischen Universität

BFH, Urteil vom 22.07.2008 - Aktenzeichen VIII R 101/02

DRsp Nr. 2008/17431

Steuerfreiheit von Lehrvergütungen einer französischen Universität

»Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag sind im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 Rs. C-281/06 "Jundt", BFH/NV 2008, Beilage 2, 93).«

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 26 ; EG Art. 49 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger wohnt und arbeitet in seinem Hauptberuf als Rechtsanwalt in Deutschland. Er nahm im Streitjahr 1991 einen 16 Stunden umfassenden Lehrauftrag an der Universität Straßburg wahr, für den er im Streitjahr 5 760 Französische Francs --FF-- (brutto) erhielt. Die Universität zahlte dem Kläger im Jahre 1991 nach Abzug französischer Sozialabgaben 4 814,79 FF aus.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) unterwarf im Einkommensteuerbescheid 1991 die Bruttozahlungen in Höhe von 1 612 DM (5 760 FF x 0,28) der Einkommensteuer.