Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist für das Kalenderjahr 2009 (Streitjahr), ob und ggf. inwieweit die Leistungen des Klägers gemäß § 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei sind.
Der Kläger ist als "Sozialtrainer" selbständig tätig. ...
1. Die Klage ist unbegründet.
a) Dabei geht das Gericht davon aus, dass sich der Gegenstand des Klagebegehrens im Sinne von § 65 Abs. 1 Satz 1, § 96 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Streitfall darauf richtet (beschränkt), auch den Bescheid vom 5. August 2014 aufzuheben.
b) Im Übrigen kann das Gericht den im Streitfall angefochtenen Bescheid und die Einspruchsentscheidung hierzu nicht als rechtswidrig beanstanden:
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