Die Beteiligten streiten über die Steuerfreiheit von Nachtarbeitszuschlägen i. S. d. § 3 b Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Klägerin (Klin.) betreibt eine Bäckerei. Im produzierenden Bereich arbeiten ausschließlich der Gesellschaftergeschäftsführer der Klin. sowie zwei angestellte Gesellen. Gebacken wird ausschließlich in den Nachtstunden. Die Klin. unterliegt keiner Tarifbindung.
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