I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist bei den Stadtwerken D als Blockleitstandsfahrer beschäftigt. Für an Wochenfeiertagen geleistete Wechselschichtarbeit zahlte der Arbeitgeber tarifvertraglich vereinbarte Zeitzuschläge.
In § 15 Abs. 2 Unterabs. 2 der Tarifverträge für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G II/BMT-G-O) ist für derartige Fälle u.a. bestimmt:
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