I. Der auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege tätige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beschäftigt Arbeitnehmer in den Bereichen Sozialstation, Heim und Rettungsdienst. Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer findet der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) Anwendung. Hinsichtlich der Arbeitszeit an Feiertagen ist in § 15 DRK-TV folgende Regelung getroffen:
"In DRK-Dienststellen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden.
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