I. Streitig ist, ob gezahlte Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann nach § 3b des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind, wenn keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleistete Arbeit zu den begünstigten Zeiten geführt wurden und die zu berücksichtigenden Stunden allein anhand einer Modellrechnung ermittelt werden.
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) beschäftigt u.a. Arbeitnehmer, die als Betreuer von Kleingruppen Hilfe zur Erziehung in familienähnlichen und sonstigen betreuten Wohnformen leisten. Hierbei leben die Betreuer mit bis zu sieben Betreuten --zumeist aus schwierigen sozialen Verhältnissen entstammenden oder straffällig gewordenen Kindern und Jugendlichen-- in einer Wohnung zusammen.
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