Die Beteiligten streiten darum, in welchem Umfang an Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufdienstes gezahlte Vergütungen nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind und wann von einer Nebenberuflichkeit i.S.d. Norm auszugehen ist.
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verband der freien Wohlfahrtspflege.
Von November 2008 bis August 2009 fand bei ihm für den Zeitraum vom 1.1.2004 bis zum 31.12.2007 eine Lohnsteuer-Außenprüfung statt.
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