Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger streiten über eine Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Beide Kläger erzielen als Ärzte im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
In den Streitjahren 2014 und 2015 nahmen die Kläger als so genannte Lehrärzte an der praktischen Ausbildung von Studierenden der Medizin teil. Grundlage hierfür ist eine zwischen der Universität A und der Gemeinschaftspraxis der Kläger abgeschlossene Vereinbarung vom 11./23. Februar 2013. Danach weist die Universität den Lehrärzten Studierende zu, deren Anzahl in Absprache festgelegt wird. Die Universität beauftragt die Lehrärzte mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben nach den Grundsätzen, die für die Erteilung eines Lehrauftrages unter Berücksichtigung der Approbationsordnung gelten.
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