BFH - Urteil vom 20.07.2000
VI R 59/98
Normen:
EStG (1987) § 3 Nr. 68 ; EStG (1990) § 52 Abs. 2 lit. j; EStG (1994) § 52 Abs. 2 lit. b;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 35

Steuerfreiheit von Zinszuschüssen des Arbeitgebers

BFH, Urteil vom 20.07.2000 - Aktenzeichen VI R 59/98

DRsp Nr. 2000/9636

Steuerfreiheit von Zinszuschüssen des Arbeitgebers

1. Wird ein vor dem 31. Dezember 1988 aufgenommenes Darlehen nach diesem Termin umgeschuldet, kann das für die Umschuldungszwecke aufgenommene neue Darlehen nicht als Darlehen i.S.d. § 3 Nr. 68 EStG 1987 i.V.m. § 52 Abs. 2 Buchst. j EStG 1990 angesehen werden, d. h. als Darlehen, das "der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 1989 erhalten hat". 2. Das gilt insbesondere dann, wenn das aufgenommene Darlehen nicht das ursprüngliche Darlehen perpetuiert sondern sich praktisch alle essentiellen Bestandteile des Darlehensvertrages (Darlehensgeber, Zinssatz, Laufzeit, Fälligkeit) ändern.

Normenkette:

EStG (1987) § 3 Nr. 68 ; EStG (1990) § 52 Abs. 2 lit. j; EStG (1994) § 52 Abs. 2 lit. b;

Gründe:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Steuerfreiheit von Zinszuschüssen nach § 3 Nr. 68 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1987 auch dann fortgilt, wenn ein vor dem 1. Januar 1989 aufgenommenes Darlehen nach diesem Zeitpunkt umgeschuldet wird.