FG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.06.2012
14 K 4685/09
Normen:
EStG § 3b; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 59 Abs. 2; FZA Art. 21; AO § 2;
Fundstellen:
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 1026

Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei einem ausländischen Arbeitgeber Keine Anwendung des Freizügigkeitsabkommens auf Steuergesetze Vertrauensschutz aufgrund einer Verwaltungsanweisung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 14 K 4685/09

DRsp Nr. 2012/16518

Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei einem ausländischen Arbeitgeber Keine Anwendung des Freizügigkeitsabkommens auf Steuergesetze Vertrauensschutz aufgrund einer Verwaltungsanweisung

1. Wird die Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit eines im Inland ansässigen Grenzgängers, der bei einem Schweizer Arbeitgeber beschäftigt ist, als fester Bestandteil des Monatslohnes allgemein pauschaliert abgegolten und ist deshalb weder eine Zurechnung der Sache nach (tatsächlich geleistete Arbeit während begünstigter Zeiten) noch der Höhe nach (Steuerfreistellung nur nach Prozentsätzen des Grundlohns) möglich, kommt eine Steuerbefreiung nach § 3b EStG nicht in Betracht. 2. Ist eine Zurechnung der Höhe nach nicht möglich, schließt dies aus, lediglich die Differenz zwischen der Pauschale und dem sich bei der Einzelberechnung ergebenden Betrag als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln. 3. Dies gilt auch bei einem ausländischen Arbeitgeber. 4. Das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EG steht dem nicht entgegen, da dieses auf Steuernormen keine Anwendung findet und als völkerrechtlicher Vertrag den Rang eines Bundesgesetzes hat und damit den Steuergesetzen nicht vorgeht. 5. Das FA ist bei einem Zuständigkeitswechsel nicht an die steuerliche Behandlung des bisher zuständigen FA gebunden.