BFH - Urteil vom 18.07.2000
VII R 101/98
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 1, 4, §§ 260, 282, 309, 314 ;
Fundstellen:
BB 2000, 2404
BFHE 192, 232
BStBl II 2001, 5
DB 2001, 79
InVo 2001, 177
Vorinstanzen:
FG Saarland,

Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

BFH, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen VII R 101/98

DRsp Nr. 2000/9530

Steuergeheimnis bei Forderungspfändung

»1. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verbietet es der Finanzbehörde, Forderungen zu pfänden, ohne dass ein hinreichender Anhalt dafür besteht, dass die Pfändung zu ihrer Befriedigung führen kann; dabei ist das Interesse des Vollstreckungsschuldners zu berücksichtigen, dass anderen seine Steuerschulden nicht bekannt werden. 2. In der dem Drittschuldner zuzustellenden Pfändungsverfügung ist anstelle der Bezeichnung des Schuldgrundes zumindest die Summe des beizutreibenden Geldbetrages anzugeben. Das Steuergeheimnis steht dem nicht entgegen. 3. Das Steuergeheimnis verlangt nicht, vor Erlass einer Pfändungsverfügung beim Drittschuldner wegen des Bestandes einer Forderung des Vollstreckungsschuldners anzufragen.«

Normenkette:

AO (1977) § 30 Abs. 1, 4, §§ 260, 282, 309, 314 ;

Gründe: