FG Hessen, vom 11.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3180/98
Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren
BFH, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen VII R 39/02 - Aktenzeichen VII R 43/02
DRsp Nr. 2003/12241
Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren
»1. Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).2. Die Finanzbehörde hat nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind; ihr ist nicht gestattet, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 35GewO tatsächlich vorliegen.3. Eine Mitteilung auch über nicht bestandkräftig festgesetzte Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht unverhältnismäßig.
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