BFH - Urteil vom 29.07.2003
VII R 39/02
Normen:
AO (1977) § 30 Abs. 1, 4 Nr. 5 ; FGO §§ 41 56 Abs. 1 2 ; GewO § 35 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1463
BFHE 202, 411
DStRE 2003, 1287
GewArch 2004, 155
NVwZ 2004, 384
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 11.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3180/98

Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

BFH, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen VII R 39/02 - Aktenzeichen VII R 43/02

DRsp Nr. 2003/12241

Steuergeheimnis im Gewerbeuntersagungsverfahren

»1. Das Steuergeheimnis wird grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen kann, diesen die Erfüllung der ihnen durch § 35 GewO auferlegten Aufgabe zu ermöglichen (Bestätigung des BFH-Urteils vom 10. Februar 1987 VII R 77/84, BFHE 149, 387, BStBl II 1987, 545).2. Die Finanzbehörde hat nur die Offenbarung von solchen Tatsachen zu unterlassen, die eindeutig von vornherein nicht geeignet sind, alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Dabei muss die Finanzbehörde die Maßstäbe anlegen, die von den Verwaltungsbehörden und -gerichten aufgestellt worden sind; ihr ist nicht gestattet, selbst zu beurteilen, ob die Voraussetzungen des § 35 GewO tatsächlich vorliegen.3. Eine Mitteilung auch über nicht bestandkräftig festgesetzte Steuerforderungen ist danach grundsätzlich zulässig und nicht unverhältnismäßig.