BFH - Urteil vom 18.07.2000
VII R 94/98
Normen:
AO §§ 30, 260, 282, 309 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 141
Vorinstanzen:
EFG 1999, 147 ,

Steuergeheimnis: Verletzung durch Bekanntgabe der Abgabenforderung in einer Pfändungsverfügung

BFH, Urteil vom 18.07.2000 - Aktenzeichen VII R 94/98

DRsp Nr. 2000/10137

Steuergeheimnis: Verletzung durch Bekanntgabe der Abgabenforderung in einer Pfändungsverfügung

Zur - verneinten - Verletzung des Steuergeheimnisses, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Pfändungsverfügung dem Drittschuldner gegenüber die Summer der Abgabenschuld des Steuerpflichtigen bekannt gibt.

Normenkette:

AO §§ 30, 260, 282, 309 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) schuldet dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) angeblich rd. ... DM Steuern. Das FA hat deshalb im Dezember 1997 gegenüber der Kreissparkasse eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung erlassen und in dieser u.a. den Betrag der Abgabenschuld des Klägers angegeben. Der Kläger unterhielt jedoch zur Kreissparkasse keine Geschäftsverbindung.

Der vom Kläger mit dem Antrag erhobenen Klage, festzustellen, dass das FA nicht befugt war, der Kreissparkasse durch Zustellung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung die angebliche Abgabenschuld in Höhe von ... DM zu offenbaren, hat das Finanzgericht (FG) mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 1999, 147 veröffentlichten Urteil stattgegeben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des FA, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird.

Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.