BFH - Beschluss vom 10.03.2005
VII B 307/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB § 16 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1179/03

Steuerhinterziehung - Vorsatz

BFH, Beschluss vom 10.03.2005 - Aktenzeichen VII B 307/04

DRsp Nr. 2005/9647

Steuerhinterziehung - Vorsatz

Die Frage, ob eine missverständliche oder unzutreffende Auskunft des FA einen den Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum i. S. von § 16 Abs. 1 StGB hervorrufen kann, ist einer allgemeinen Klärung nicht fähig. Denn wie eine telefonische Auskunft des FA vom Stpfl. verstanden werden kann, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere vom Inhalt der Auskunft und vom Wortlaut der abgegebenen Erklärung.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; StGB § 16 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Lohnsteuerrückständen eines Vereins, dessen Geschäftsführerin sie war, gemäß § 69 i.V.m. § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden. Aufgrund der Nichtabführung der vom Verein zu entrichtenden Lohnsteuern wurde die Klägerin wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Auf den Einspruch der Klägerin gegen den Haftungsbescheid wurde dieser hinsichtlich eines geringfügigen Betrages widerrufen. Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg.