Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen Lohnsteuerrückständen eines Vereins, dessen Geschäftsführerin sie war, gemäß § 69 i.V.m. § 71 der Abgabenordnung (AO 1977) als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen worden. Aufgrund der Nichtabführung der vom Verein zu entrichtenden Lohnsteuern wurde die Klägerin wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Auf den Einspruch der Klägerin gegen den Haftungsbescheid wurde dieser hinsichtlich eines geringfügigen Betrages widerrufen. Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg.
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