Streitig ist die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen aus der Anlage bei der U. für die Streitjahre 1991, 1993, 1995 bis 1998 sowie 2000 und 2001 und für die Streitjahre bis 1997 die Frage nach dem Vorliegen der Steuerhinterziehung der Kläger.
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