FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2010
4 K 1507/09
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 153 Abs. 1 Nr. 1; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 174 Abs. 1 Nr. 1; AO § 174 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 64 Abs. 1; EStG § 66 Abs. 2; EStG § 68 Abs. 1; EStG § 70 Abs. 2; EStG § 72 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 612

Steuerhinterziehung bei Doppelzahlung von Kindergeld

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 4 K 1507/09

DRsp Nr. 2010/3636

Steuerhinterziehung bei Doppelzahlung von Kindergeld

1. Tatsache i.S.d. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO sind auch die Lebenssachverhalte, die die Zuständigkeit einer Familienkasse für die Festsetzung von Kindergeld begründen. 2. Die nachträglich erlangte Kenntnis über die Festsetzung und Zahlung von Kindergeld auch durch eine andere - hierfür zuständige - Familienkasse berechtigt zur Aufhebung der Festsetzung durch die unzuständige Familienkasse gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, da nach Erlangung der Kenntnis des Sachverhalts deren Kindergeldfestsetzung auf Grund des Monatsprinzips des § 66 Abs. 2 EStG jederzeit hätte aufgehoben werden können und müssen. 3. Eine Kindergeldfestsetzung kann nach § 174 Abs. 2 AO aufgehoben werden, wenn der Kindergeldberechtigte durch irreführende und unvollständige Angaben die doppelte Festsetzung und Zahlung von Kindergeld durch zwei Familienkassen verursacht hat. 4. Wer durch irreführende Angaben und die Stellung von Anträgen bei verschiedenen Familienkassen die doppelte Festsetzung und Zahlung von Kindergeld erreicht, erfüllt den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. 5. Wer die für ihn erkennbare doppelte Zahlung von Kindergeld nicht den beteiligten Familienkassen anzeigt, verletzt die aus § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO und aus § 68 Abs. 1 EStG resultierenden Pflichten und erfüllt den objektiven Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO.

Normenkette: