FG Münster - Urteil vom 20.03.2002
8 K 3586/00 E
Normen:
AO (1977) § 149 Abs. 1 S. 1 § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 169 Abs. 2 S. 2 § 370 Abs. 1 ; EStDV § 56 ; EStG § 25 Abs. 3 ; GG Art. 100 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 798

Steuerhinterziehung bei Zinseinkünften und Wahrung der Festsetzungsfrist

FG Münster, Urteil vom 20.03.2002 - Aktenzeichen 8 K 3586/00 E

DRsp Nr. 2002/9525

Steuerhinterziehung bei Zinseinkünften und Wahrung der Festsetzungsfrist

1. Die Anordnung im sog. Zinsurteil des Bundesverfassungsgerichts von 1991, nach der das bis dahin geltende Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte auf alle bis zum 31.12.1992 verwirklichten Besteuerungstatbestände weiter anwendbar ist, ist nicht auf das Steuerfestsetzungsverfahren beschränkt. So können Zuwiderhandlungen gegen das bis zum 31.12.1992 geltende Recht zur Besteuerung der Kapitaleinkünfte weiterhin strafrechtlich verfolgt und geahndet werden.2. Zur Wahrung der Festsetzungsfrist ist nach § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO erforderlich, dass der rechtzeitig abgesandte Bescheid auch tatsächlich zugeht.

Normenkette:

AO (1977) § 149 Abs. 1 S. 1 § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 169 Abs. 2 S. 2 § 370 Abs. 1 ; EStDV § 56 ; EStG § 25 Abs. 3 ; GG Art. 100 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA-) den Einkommensteuerbescheid 1988 für die Klägerin (Klin.) innerhalb der Festsetzungsfrist bekannt gegeben hat.

Die Klin. war im Streitjahr 1988 als Lehrerin tätig. Sie reichte für 1988 eine selbst erstellte Einkommensteuererklärung mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Kapitalvermögen ein (Eingang beim FA am 25.08.1989). In der beigefügten und von ihr unterschriebenen Anlage KSO gab sie Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 334 DM an.