Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA-) den Einkommensteuerbescheid 1988 für die Klägerin (Klin.) innerhalb der Festsetzungsfrist bekannt gegeben hat.
Die Klin. war im Streitjahr 1988 als Lehrerin tätig. Sie reichte für 1988 eine selbst erstellte Einkommensteuererklärung mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Kapitalvermögen ein (Eingang beim FA am 25.08.1989). In der beigefügten und von ihr unterschriebenen Anlage
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