Streitig ist die Haftung des Klägers (Kl.) für Steuerschulden nach § 71 Abgabenordnung (AO).
Der seinerzeit in U. ansässige Kl. betreute als angestellter Steuerfachgehilfe der O. ... GmbH (im folgenden O.), deren Sitz sich zunächst in N1., ab Herbst 1993 in P. befand, die N. und E. T. GbR (GbR). Die GbR war mit Vertrag vom 26.05.1988 zwischen den Brüdern N. T. (N. T.) und E. T. (E. T.) gegründet worden und betrieb ab August 1988 das Schank- und Speiselokal "Restaurant Y." in I1.. Der Kl., gelegentlich auch andere Mitarbeiter der O., suchte in einem Rhythmus von ca. zwei bis drei Monaten das Restaurant auf und nahm die Buchungsunterlagen der GbR zur weiteren Bearbeitung bei seinem Arbeitgeber mit.
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