BGH - Urteil vom 07.11.2006
5 StR 164/06
Normen:
AO § 370 Abs. 1 § 41 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 345
wistra 2007, 112
wistra 2007, 425
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 13.10.2005

Steuerhinterziehung durch Aufsichtsratsvorsitzenden; Vorliegen eines Scheingeschäfts; Arbeitslohn und Zusatzeinkünfte eines Fußballprofis

BGH, Urteil vom 07.11.2006 - Aktenzeichen 5 StR 164/06

DRsp Nr. 2006/29085

Steuerhinterziehung durch Aufsichtsratsvorsitzenden; Vorliegen eines Scheingeschäfts; Arbeitslohn und "Zusatzeinkünfte" eines Fußballprofis

1. Anders als bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann Mittäter einer Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO auch derjenige sein kann, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen, der aber als Dritter zugunsten des Steuerpflichtigen handelt.2. Ein Scheingeschäft im Sinne von § 41 Abs. 2 AO liegt - ebenso wie bei § 117 BGB - vor, wenn beide Parteien sich einig sind, dass die mit den Willenserklärungen an sich verbundenen Rechtsfolgen tatsächlich nicht eintreten sollen und damit das Erklärte in Wirklichkeit nicht gewollt ist.3. Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden.