Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Mai 2022 - auch zugunsten der Mitangeklagten J. - im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 320.000 € und gegen die Mitangeklagte in Höhe von 28.000 € angeordnet wird; die weitergehenden Einziehungen entfallen.
2.Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
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