BGH - Urteil vom 27.06.2023
1 StR 374/22
Normen:
AO § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 1295
NStZ-RR 2023, 279
Vorinstanzen:
LG München I, vom 24.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 501 Js 2/22

Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen); Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

BGH, Urteil vom 27.06.2023 - Aktenzeichen 1 StR 374/22

DRsp Nr. 2023/10206

Steuerhinterziehung durch Unterlassen (hier: Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen); Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen

1. Eine Verfügungsbefugnis im Sinne von § 35 AO hat auch derjenige, der aufgrund eines gemeinsamen Tatplans, mit dem die Beteiligten stillschweigend eine Weisungsmacht und -gebundenheit vereinbaren, den Vertretenen steuern und über seine Mittel verfügen kann.2. Keine abschöpfbaren Vermögensvorteile in der Form von Steuerersparnissen erzielt derjenige, dessen Steuerschuld sich nur aus § 14c Abs. 2 UStG ergibt. Haben die Angeklagten die betreffenden Gegenstände mittelbar durch materiell-rechtlich andere Taten (§ 53 StGB) erlangt, die nach Verfahrenseinstellung (§ 154 StPO) nicht Gegenstand der Verurteilung sind, kann deshalb darauf eine Einziehung aufgrund des Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht gestützt werden.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Mai 2022 - auch zugunsten der Mitangeklagten J. - im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 320.000 € und gegen die Mitangeklagte in Höhe von 28.000 € angeordnet wird; die weitergehenden Einziehungen entfallen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.