FG München - Urteil vom 28.07.2010
13 K 1791/07
Normen:
AO § 370 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 162;

Steuerhinterziehung durch Zwischenschaltung einer Schweizer Gesellschaft und Honorarsplitting

FG München, Urteil vom 28.07.2010 - Aktenzeichen 13 K 1791/07

DRsp Nr. 2012/2866

Steuerhinterziehung durch Zwischenschaltung einer Schweizer Gesellschaft und Honorarsplitting

1. Steuern werden verkürzt, wenn bei Geschäftsbeziehungen eines in Deutschland gegenüber inländischen Kunden als EDV-Berater tätigen Steuerpflichtigen eine Schweizer Gesellschaft zwischengeschaltet wird, die die Leistungen gegenüber den Endkunden abrechnet und im Wege eines Honorarsplittings einen Teil der Honorare, der den deutschen Steuerbehörden nicht offenbart wird, auf ein Schweizer Bankkonto des EDV-Beraters weiterleitet. 2. Ausführungen zur Kenntnis des EDV-Beraters von dem dargestellten Abrechnungsmodell und zum Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung. 3. Ausführungen zur Schätzung der Höhe der Einnahmen, wenn nicht alle Abrechnungen der zwischengeschalteten Gesellschaft vorliegen, bei nahezu ausschließlichem Tätigwerden des EDV-Beraters für einen bestimmten Endkunden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1; AO § 169 Abs. 2 S. 2; AO § 162;

Gründe

I.