FG Niedersachsen - Urteil vom 19.10.2005
3 K 10541/03
Normen:
AO § 370 Abs. 1 ;

Steuerhinterziehung; Geldanlage; Zinseinkünfte; Vorsatz; Bedingter Vorsatz - Keine Steuerhinterziehung bei Geldanlage in der Türkei

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.10.2005 - Aktenzeichen 3 K 10541/03

DRsp Nr. 2006/29699

Steuerhinterziehung; Geldanlage; Zinseinkünfte; Vorsatz; Bedingter Vorsatz - Keine Steuerhinterziehung bei Geldanlage in der Türkei

1. Zur Steuerpflicht von Zinseinkünften aus der Türkei unter Anrechnung der Quellensteuer. 2. Zum Begriff der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. 3. Für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung ist bedingter Vorsatz ausreichend. 4. Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist der steuerstrafrechtliche Grundsatz "in dubio pro reo" zu beachten. Das Gericht muss auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens von der Höhe und dem Vorliegen der Steuerhinterziehung überzeugt sein.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob hinsichtlich nicht erklärter Zinseinkünfte für in der Türkei angelegte Gelder, eine Steuerhinterziehung in den Jahren 1992-1996 vorliegt.

Die Kläger sind in den Streitjahren in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sie leben seit 1972 in Deutschland, der Kläger ist bei .... als Arbeiter beschäftigt, die Klägerin ist Hausfrau.