FG Hamburg, vom 02.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 106/06
Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO - Zweck des § 370 AO; Zur Versagung der Restschuldbefreiung führende Gründe sind abschließend benannt
BFH, Urteil vom 19.08.2008 - Aktenzeichen VII R 6/07
DRsp Nr. 2008/18944
Steuerhinterziehung ist keine die Restschuldbefreiung ausschließende vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO - Zweck des § 370AO; Zur Versagung der Restschuldbefreiung führende Gründe sind abschließend benannt
»1. Eine Steuerhinterziehung (§ 370AO) ist keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO.2. § 370AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2BGB.«