FG Hessen - Beschluss vom 31.01.2005
6 V 3493/04
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;

Steuerhinterziehung; Kapitalvermögen; Zinsen; Wiederanlage; Novation; Zahlungsfähigkeit; Anlagegesellschaft - Steuerhinterziehung bei Nichterklären von wiederangelegten Zinsen

FG Hessen, Beschluss vom 31.01.2005 - Aktenzeichen 6 V 3493/04

DRsp Nr. 2005/5409

Steuerhinterziehung; Kapitalvermögen; Zinsen; Wiederanlage; Novation; Zahlungsfähigkeit; Anlagegesellschaft - Steuerhinterziehung bei Nichterklären von wiederangelegten Zinsen

1. Bei Verzicht auf die Auszahlung von Zinsen zu Gunsten einer Wiederanlage liegt eine Novation vor, die zu einem Zufluss der Renditen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG führt. 2. Die Zahlungsfähigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft erfordert nicht, dass alle fällig werdenden gekündigten Kapitalanlagen auf einmal ausgezahlt werden können, wenn bei verständiger Würdigung der Sachlage nicht damit zu rechnen ist, dass alle Anleger innerhalb eines kurzen Zeitraums die Auszahlung ihrer Kapitalanlagen fordern. 3. Die Nichtauszahlung von Zinsen zu Gunsten einer Schuldumschaffung stellt auch nach der "Parallelwertung in der Laiensphäre" steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen dar, deren Nichterklärung den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 370 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Strittig ist, ob der Antragsteller durch Nichterklärung von Einnahmen aus Kapitalvermögen Steuerhinterziehung begangen hat und deshalb die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1997 noch geändert werden durften.