Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger Steuerhinterziehung begangen hat.
Der Kläger war in den Jahren 1989 und 1990 als Verwaltungsangestellter beim Arbeitsamt T tätig, seine Ehefrau, die Klägerin bei den Kurbetrieben S in W als Hotelsekretärin. In den Einkommensteuererklärungen für 1989 und 1990, die am 27. November 1990 (für 1989) bzw. am 11. Februar 1992 (für 1990) beim Finanzamt eingingen, wurden neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen der Klägerin in Höhe von 2.000 DM erklärt.
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