FG München - Urteil vom 16.09.2003
2 K 2076/01
Normen:
AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1b ; EStG § 8 Abs. 1 ;

Steuerhinterziehung; Zufluss; Novation

FG München, Urteil vom 16.09.2003 - Aktenzeichen 2 K 2076/01

DRsp Nr. 2003/14023

Steuerhinterziehung; Zufluss; Novation

1. Ein Zufluss durch Novation setzt eine Gutschrift des Schuldners, als Ausdruck seiner unbedingten Leistungsbereitschaft voraus. 2. Solange der Zufluss von Scheinrenditen durch Novation umstritten war, muss der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung vom Finanzamt nachgewiesen werden..

Normenkette:

AO § 169 Abs. 2 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 11 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 15 ; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 1b ; EStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger Steuerhinterziehung begangen hat.

Der Kläger war in den Jahren 1989 und 1990 als Verwaltungsangestellter beim Arbeitsamt T tätig, seine Ehefrau, die Klägerin bei den Kurbetrieben S in W als Hotelsekretärin. In den Einkommensteuererklärungen für 1989 und 1990, die am 27. November 1990 (für 1989) bzw. am 11. Februar 1992 (für 1990) beim Finanzamt eingingen, wurden neben Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen der Klägerin in Höhe von 2.000 DM erklärt.