Die gesetzlich vorgeschriebene Einziehung der Erbschaftsteuer bei einer Verlobten des Erblassers nach der ungünstigsten Steuerklasse führt auch dann zu keiner unbilligen sachlichen Härte, wenn der Erbfall nach der Bestellung des Aufgebots eingetreten ist.
Für die Praxis:
Auch nach dem § 15ErbStG n.F. werden Verlobte nach der ungünstigsten Steuerklasse III (vorher Steuerklasse IV) besteuert.