FG Münster - Urteil vom 09.06.2021
13 K 207/18 E,F
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

FG Münster, Urteil vom 09.06.2021 - Aktenzeichen 13 K 207/18 E,F

DRsp Nr. 2021/11042

Steuerlich berücksichtigungsfähiger Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 2015 vom 07.12.2020 wird dergestalt geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zusätzlich ein Verlust in Höhe von X € berücksichtigt wird.

Die Berechnung der Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Klageverfahrens tragen die Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leisten.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger durch den Tausch von Genussrechten der R-GmbH in Genossenschaftsanteile und in Bezugsrechte für Anleihen einen steuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erzielt hat.

Die Kläger sind Ehegatten und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.