BVerfG - Urteil vom 14.07.1986
2 BvE 2/84
Normen:
AO § 165 ; EStG § 10b § 34g ; GG Art. 3 Abs. 1 ; KStG § 9 Nr. 3 ; PartG § 18 Abs. 6 § 22a ;
Fundstellen:
BB 1986, 1417
BStBl II 1986, 684
BVerfGE 73, 40
BayVBl 1986, 689
DB 1986, 1601
DRsp V(510)108a-c
DRsp V(510)110a
DRsp-ROM Nr. 1992/272
DRsp-ROM Nr. 1996/6790
DVBl 1986, 885
DÖV 1986, 832
EuGRZ 1986, 393
FR 1986, 237
FR 1986, 411
HFR 1986, 475
Information StW 1986, 477
JuS 1986, 992
NJW 1986, 2487
WM 1986, 1121

Steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden

BVerfG, Urteil vom 14.07.1986 - Aktenzeichen 2 BvE 2/84 - Aktenzeichen 2 BvR 442/84

DRsp Nr. 1992/271

Steuerliche Absetzbarkeit von Parteispenden

»1. Das Recht des Bürgers, im Rahmen seiner Teilhabe an der politischen Willensbildung frei zu entscheiden, welche Partei er finanziell unterstützen will, wird durch eine Chancenausgleichsregelung, die den Vorteil ausgleichen soll, der Parteien mit relativ hohem Spenden- und Beitragsaufkommen aus der Steuerbegünstigung erwächst, nicht in verfassungswidriger Weise beeinträchtigt. Die Freiheit der politischen Betätigung der Bürger umfaßt nicht einen Anspruch darauf, daß vom Staat gewährte Steuervergünstigungen für Beiträge und Spenden an politische Parteien unter Verletzung des Grundsatzes der Chancengleichheit nur der Partei - mittelbar - zugute kommen, die der Bürger unterstützt.2. Eine steuerliche Regelung, die Steuerpflichtige durch den ihnen zugute kommenden staatlichen Steuerverzicht in die Lage versetzt, einen bestimmenden Einfluß auf politische Entscheidungen einer Partei auszuüben, ist mit dem Recht der Bürger auf gleiche Teilhabe an der politischen Willensbildung nicht vereinbar.