BFH - Beschluss vom 08.10.2013
X B 110/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit a;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 154
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 265/12

Steuerliche Abzugsfähigkeit eines vereinbarten Selbstbehalts im Rahmen der privaten Krankenversicherung

BFH, Beschluss vom 08.10.2013 - Aktenzeichen X B 110/13

DRsp Nr. 2013/24875

Steuerliche Abzugsfähigkeit eines vereinbarten Selbstbehalts im Rahmen der privaten Krankenversicherung

NV: Zahlungen für Krankheitskosten, die ein Steuerpflichtiger wegen eines im Krankenversicherungsvertrag vereinbarten Selbstbehalts zu tragen hat, sind keine Beiträge zu Krankenversicherungen.

Beiträge zu einer Krankenversicherung im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit a EStG sind nur Aufwendungen für Versicherungsbeiträge gehören, die im Zusammenhang mit der Erlangung von Versicherungsschutz stehen. Zahlungen aufgrund von Selbst- und Eigenbeteiligungen an entstehenden Krankheitskosten gehören nicht hierzu.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 lit a;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angerufene Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen jedenfalls nicht vor.

Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.