Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der angerufene Senat kann offenlassen, ob die Beschwerdebegründung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen jedenfalls nicht vor.
Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf nicht der grundsätzlichen Klärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Auch erfordert die Fortbildung des Rechts keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
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