FG Hamburg - Urteil vom 04.08.2021
2 K 102/18
Normen:
DBA-USA Art. 23 Abs. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
DStRE 2022, 513
IStR 2022, 141

Steuerliche Abzugsfähigkeit vergeblicher Kosten für die Etablierung eines geschlossenen Immobilienfonds mit Investitionsobjekten in den USA

FG Hamburg, Urteil vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 2 K 102/18

DRsp Nr. 2021/17252

Steuerliche Abzugsfähigkeit vergeblicher Kosten für die Etablierung eines geschlossenen Immobilienfonds mit Investitionsobjekten in den USA

Auch wenn die Absicht, die Beteiligung an in den USA belegenen Immobilien durch einen geschlossenen Immobilienfonds zu finanzieren, aufgegeben und eine andere Finanzierung gewählt wird, sind die Fondsetablierungskosten als vergeblicher Aufwand den aus den USA bezogenen Vermietungseinkünften zuzurechnen, die im Streitfall nach DBA-USA 1989 von der inländischen Besteuerung ausgenommen waren. Der grenzüberschreitende Veranlassungszusammenhang ist durch die Aufgabe der fondsgestützten Finanzierung nicht verloren gegangen.

Normenkette:

DBA-USA Art. 23 Abs. 2 S. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Abzugsfähigkeit vergeblicher Kosten für die Etablierung eines geschlossenen Immobilienfonds mit Investitionsobjekten in den USA im Streitjahr 2006.