A.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, daß die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen und Spenden an politische Parteien in § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2365 - im folgenden EStG 1977) und in § 9 Nr. 3b des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung des Körperschaftsteuerreformgesetzes vom 31. August 1976 (BGBl. I S. 2597 - im folgenden KStG 1977) auf 600 Deutsche Mark - im Falle der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 1.200 Deutsche Mark - jährlich begrenzt worden ist.
I. 1. Diese Vorschriften lauten im Zusammenhang:
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