FG Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2003
12 K 210/01
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 § 21 Abs. 3 § 42d ; AO (1977) § 42 ; LStDV § 2 ;

Steuerliche Anerkennung der Anmietung von Arbeitsräumen durch den Arbeitgeber zwecks Überlassung an den Arbeitnehmer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 12 K 210/01

DRsp Nr. 2005/10696

Steuerliche Anerkennung der Anmietung von Arbeitsräumen durch den Arbeitgeber zwecks Überlassung an den Arbeitnehmer

Entspricht der mit dem Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH abgeschlossene Mietvertrag über die Anmietung von zwei im Einfamilienhaus des Geschäftsführers belegenen Büroräumen, die der Erledigung von dessen nichtselbständiger Tätigkeit für die GmbH dienen, den in den BFH-Urteilen v. 19.10.2001 VI R 131/00 (BFH/NV 2002, 262) und vom 7.6.2002 VI R 145/99 (BFH/NV 2002, 1386) entwickelten und aufgezeigten Grundsätzen, sind die aufgrund dieses Vertrages von der GmbH geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben und nicht als Lohnzahlungen zu berücksichtigen, wenn der Vermieter die Einkünfte auch als solche aus Vermietung und Verpachtung der Besteuerung unterworfen hat. 1. Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evangelischer Kirchenlohnsteuer vom 19.04.2000 sowie die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 11.05.2001 werden ersatzlos aufgehoben. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt. 3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 19 Abs. 1 § 21 Abs. 3 § 42d ; AO (1977) § 42 ; LStDV § 2 ;

Tatbestand: