BFH - Urteil vom 10.07.2019
X R 21-22/17
Normen:
AO § 42 Abs. 1 und 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6, § 6b, § 6c, § 15 Abs. 1 und 2; GewStG § 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 11029/14
FG Niedersachsen, vom 07.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 11031/14

Steuerliche Anerkennung der Zwischenschaltung nahestehender Personen zum Zwecke der Vermeidung der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels

BFH, Urteil vom 10.07.2019 - Aktenzeichen X R 21-22/17

DRsp Nr. 2020/1012

Steuerliche Anerkennung der Zwischenschaltung nahestehender Personen zum Zwecke der Vermeidung der Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels

1. NV: Die Zwischenschaltung einer nahe stehenden Person im Rahmen von Grundstücksaktivitäten des Steuerpflichtigen kann im Falle der beabsichtigten Vermeidung eines gewerblichen Grundstückshandels nach der Rechtsprechung des BFH einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO begründen. 2. NV: Die von dem erwerbenden Ehegatten selbst durch die Erschließung ins Werk gesetzte Wertsteigerung der Grundstücke steht einer abweichenden steuerrechtlichen Zurechnung der Einkunftsquelle grundsätzlich entgegen.

Tenor

1. Die Verfahren X R 21/17 und X R 22/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.07.2016 – 6 K 11029/14 aufgehoben.

Auf die Revision des Klägers zu 1. wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 07.07.2016 – 6 K 11031/14 aufgehoben.

Die Sachen werden an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten der Verfahren übertragen.

Normenkette:

AO § 42 Abs. 1 und 2; EStG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5 und 6, § 6b, § 6c, § 15 Abs. 1 und 2; GewStG § 2 Abs. 1;

Gründe

I.