FG Münster - Urteil vom 10.02.2003
9 K 468/01 K, F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 909

Steuerliche Anerkennung einer Nur-Gewinntantieme

FG Münster, Urteil vom 10.02.2003 - Aktenzeichen 9 K 468/01 K, F

DRsp Nr. 2003/6663

Steuerliche Anerkennung einer Nur-Gewinntantieme

1. Besteht die Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers ausschließlich in einer Gewinntantieme, ist dies ein Indiz für die Mitveranlassung der Tantiemevereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung. 2. Die Indizwirkung für die Mitveranlassung der Tantiemevereinbarung durch das Gesellschaftsverhältnis kann entkräftet werden, wenn nachprüfbar dargelegt wird, dass die Tantiemevereinbarung wirtschaftlich sachgerecht ist und sich auch ein Fremdgeschäftsführer auf sie eingelassen hätte. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn sich die Geschäftsführertätigkeit als bloße geringfügige Nebentätigkeit darstellt und die Nur-Gewinntantieme nicht zu einer Gewinnabsaugung bei der Gesellschaft führt. Unter diesen Umständen ist auch die Vereinbarung einer zeitlich und betragsmäßig unbegrenzten Nur-Tantieme zulässig. Das Vorliegen anderer existenzsichernder Einkünfte ist dann nicht erforderlich.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob eine Nur - Tantieme als Geschäftsführergehalt des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers steuerlich anzuerkennen ist.