FG München - Gerichtsbescheid vom 21.02.2000
7 K 126/99
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2000, 584

Steuerliche Anerkennung einer nur teilweise durchgeführten Gehaltsvereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer

FG München, Gerichtsbescheid vom 21.02.2000 - Aktenzeichen 7 K 126/99

DRsp Nr. 2001/2135

Steuerliche Anerkennung einer nur teilweise durchgeführten Gehaltsvereinbarung zwischen GmbH und Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Eine tatsächlich nicht vollständig durchgeführte Gehaltsvereinbarung zwischen einer GmbH und ihrer Gesellschafter-Geschäftsführern (hier: teils pünktliche, teils verspätete, teilweise bislang nicht geleistete Gehaltszahlungen) ist nach dem Maßstab des Fremdvergleichs jedenfalls insoweit als ernstlich gewollt und damit steuerlich anzuerkennen, als die angemessenen Gehälter tatsächlich (fristgerecht) ausbezahlt wurden. 2. Der Umstand, dass die teilweise fehlende tatsächliche Durchführung einer Gehaltvereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer gegen eine ernstliche Vereinbarung spricht, kann dadurch wiederlegt werden, dass auch fremde Dritte unter sonst gleichen Umständen nicht anders verfahren wären, etwa wenn auch ein nicht an der GmbH beteiligter Geschäftsführer infolge von Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH mit einem Hinausschieben der Gehaltszahlungen, verbunden mit einer Gehaltsstundung, einverstanden gewesen wäre.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist die Annahme von verdeckten Gewinnausschüttungen wegen fehlender tatsächlicher Durchführung einer Gehaltsvereinbarung.