FG Düsseldorf - Urteil vom 25.09.2008
11 K 1232/07 E
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 Satz 2; EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7; EStG § 12 Nr. 1 Satz 2;
Fundstellen:
EFG 2009, 475

Steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen Ehegatten - Vermietung; Betrieblicher Zweck; Mitbenutzung Gemeinschaftsraum; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Aufteilung nach Kopfteilen; Darlehensvertrag zwischen Ehegatten; Tatsächliche Durchführung

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 11 K 1232/07 E

DRsp Nr. 2009/6530

Steuerliche Anerkennung eines Darlehensvertrages zwischen Ehegatten - Vermietung; Betrieblicher Zweck; Mitbenutzung Gemeinschaftsraum; Aufteilungs- und Abzugsverbot; Aufteilung nach Kopfteilen; Darlehensvertrag zwischen Ehegatten; Tatsächliche Durchführung

1. Werden einzelne Räumlichkeiten eines selbstbewohnten EFH vom Eigentümer-Ehegatten an die als Heilpädagogin tätige Ehefrau zum Betrieb einer sozialpädagogischen Lebensgemeinschaft für im Auftrag des Jugendamts zu betreuende Kinder vermietet und zugleich das Recht zur Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume (Küche, Wohn- und Essbereich sowie Diele und Garten) eingeräumt, zählen zu den Werbungskosten auch die anteilige Gebäude-AfA für die auf die betreuten Kinder entfallende anteilige Nutzfläche der gemeinschaftlich, d.h. privat und beruflich genutzten Räume und die anteiligen AfA-Beträge für die mitgenutzten Möbel- und Einrichtungsgegenstände. 2. Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen. 3. Mit der Zahl der die Gemeinschaftsräume nutzenden Personen im Verhältnis zur Zahl der betreuten Kinder steht ein geeigneter Aufteilungsmaßstab zur Verfügung.