Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrages, den der Kläger mit der Klägerin geschlossen hat.
Der Kläger erzielt seit 1985 als Zahnarzt in "A" Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Er schloss mit Datum vom 27.02.1985 einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin. Dieser wurde mit Vertrag vom 11.01.1993 mit im Wesentlichen folgendem Inhalt neu gefasst:
Der z.Z. bestehende Arbeitsvertrag wird mit Wirkung zum 1.1.1993 wie folgt neu gefaßt:
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