FG Düsseldorf - Urteil vom 17.05.2011
6 K 3100/09 K,G,AO
Normen:
AO § 163; KStG § 14 Abs. 1 Satz 2; AktG § 294; HGB § 8a Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3;

Steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.05.2011 - Aktenzeichen 6 K 3100/09 K,G,AO

DRsp Nr. 2012/20237

Steuerliche Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses

Scheitert die steuerliche Wirksamkeit eines Organschaftsverhältnisses im Jahr des Abschlusses des Ergebnisabführungsvertrags ausschließlich an der verspäteten Eintragung der elektronischen Handelsregisteranmeldung aufgrund behördlichen Fehlverhaltens, besteht ein Anspruch auf abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen. Auch das Fehlverhalten einer anderen - zwar nicht steuerfestsetzenden, aber steuerrechtliche Normen anwendenden -Behörde kann eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen erfordern, wenn die Finanzverwaltung steuerrechtliche Folgen an deren Entscheidung knüpft.

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Körperschaftsteuerbescheid 2007 und den Gewerbesteuer-Messbescheid 2007, jeweils zuletzt geändert am 19.07.2010 dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer-Messbetrag auf jeweils 0 EUR herabgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.

Normenkette:

AO § 163; KStG § 14 Abs. 1 Satz 2; AktG § 294; HGB § 8a Abs. 1; BGB § 839 Abs. 3;

Tatbestand